Höchst undurchsichtig ist schliesslich die ganze Geschichte mit der Ausschreibung des Fahrrades auf dem Internet durch den Kollegen I.________. Dass letzterem ein Fehler passiert ist, indem er irrtümlich ein Foto des BMC-Fahrrades statt des Mountainbikes postete (wie der Beschuldigte auch anlässlich oberinstanzlicher Befragung erklärte; pag. 236 Z. 36), ist zwar nicht auszuschliessen, ist vorliegend aber nicht von Relevanz. Allein von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte das teure BMC-Fahrrad schliesslich trotzdem unbestrittenermassen für den vom Kollegen kommunizierten Preis von CHF 400.00 (gemäss Chat und den Aussagen von D.