_ entwendet worden war (pag. 4 f.). Daran ändert auch der bereits oben unter E. 10.1 erwähnte Umstand nichts, dass er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich von einem Mountainbike erzählte, das er samt Quittung angeblich eine Woche vorher von «F.________» gekauft haben will. Entgegen der Vorinstanz erachtet es die Kammer zudem nicht als erstellt, dass diese Quittung tatsächlich existiert. Der Beschuldigte hat sie, obwohl er dafür Zeit genug gehabt hätte, nämlich auch in oberer Instanz nicht eingereicht (pag. 230 Z. 19). Höchst undurchsichtig ist schliesslich die ganze Geschichte mit der Ausschreibung des Fahrrades auf dem Internet durch den Kollegen I.________.