230 Z. 23 f.), sind angesichts der Erstaussagen reine Schutzbehauptungen. Auch er hätte nachfragen können und müssen, was mit einem angeblich CHF 1'000.00 teuren Fahrrad los ist, das nicht mehr abgeholt wird und dessen Überbringer nichts mehr von sich hören lässt. Auch er hätte dann (wie D.________) die Auskunft erhalten, dass das Fahrrad als gestohlen gemeldet und dem rechtmässigen Eigentümer E.________ zwischen dem 21. und 23. September 2018, je ca. 20.00 Uhr, auf dem Robert- Walser-Platz in K.________ entwendet worden war (pag.