22 f., Frage 17). Er nahm das Velo, nachdem es zuvor eine Nacht – notabene nicht abgeschlossen – draussen gestanden sein soll, nach der Interessenbekundung durch D.________, aber einfach zu sich in den Laden (pag. 21, Frage 1; pag. 111 Z. 13 ff. und 23 f.; pag. 231 Z. 14 ff.; pag. 237 Z. 5). Die Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe wirklich das Gefühl gehabt, mit diesem Fahrrad sei alles in Ordnung und er habe nicht gewusst, dass es gestohlen worden sei (pag. 102 Z. 45 f.) sowie die Aussage vor dem Berufungsgericht, er habe der Person vertraut und gedacht, es seien ihre Fahrräder (pag. 230 Z. 23 f.), sind angesichts der Erstaussagen reine Schutzbehauptungen.