Während D.________ übers Wochenende ein schlechtes Gefühl bekam (ein Kollege habe ihm gesagt, dass der tiefe Kaufpreis fast nicht sein könne; pag. 106 Z. 28 f.) und sich am Montag, 26. November 2018 postwendend auf der Stadtpolizei in N.________ erkundigte, ob mit dem Fahrrad alles in Ordnung sei, machte der Beschuldigte nach der In-Besitznahme des Fahrrades nichts dergleichen. Dies, obwohl auch er angeblich ein „komisches Gefühl“ gehabt haben will, als «F.________» nicht zurückkehrte. Er habe sich gedacht, es sei vielleicht etwas passiert (pag. 22 f., Frage 17).