gegen Barzahlung von CHF 400.00 mitgenommen wurde. 10.2 Verhalten des Beschuldigten nach der In-Besitznahme des Fahrrades (inkl. Ausschreibung zum Verkauf) Ganz abgesehen davon, dass die Umstände, wie D.________ schliesslich zum Fahrrad kam, insbesondere die indirekte Ausschreibung durch die Drittperson G.________ und das anschliessende Hin und Her um das angeblich falsche Foto, sehr speziell sind, ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem das BMC- Fahrrad von «F.________» stehen gelassen wurde, mehr als aussergewöhnlich.