um dessen dubiose Herkunft (vgl. E. 10.2 und E. 10.3 unten). Auch wenn von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen wird und ihm keine andere Rolle als die des «In-Besitznehmers» zukommt: Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob er wusste, oder zumindest hätte wissen müssen, dass das BMC-Fahrrad gestohlen und damit deliktischer Herkunft war, ist sein Verhalten in der Zeit, als das Fahrrad bei ihm war sowie unter welchen Umständen das BMC-Fahrrad schliesslich am 24. November 2018 von D.________ gegen Barzahlung von CHF 400.00 mitgenommen wurde.