Aufgrund dieser bestätigenden Zeugenaussage sowie nach oberinstanzlicher Einvernahme des Beschuldigten und Sichtung der vom Beschuldigten vorgetragenen Videoaufnahme (vgl. E. I.4 und E. II.8 oben) – durch welche «F.________» für die Kammer ein Gesicht erhalten hat – geht die Kammer schliesslich trotz anfänglicher Zweifel davon aus, dass der Beschuldige auf die von ihm beschriebene Weise in den Besitz des BMC-Fahrrades gelangt ist.