108 Z. 28 ff. und 36). Er übertrieb allerdings auch nicht und räumte ein, mehr wisse er nicht (pag. 108 Z. 27 f. und 33). Der Zeuge J.________ bestätigte demnach im Ergebnis die wesentlichsten Umstände des fraglichen Sachverhalts. Aufgrund dieser bestätigenden Zeugenaussage sowie nach oberinstanzlicher Einvernahme des Beschuldigten und Sichtung der vom Beschuldigten vorgetragenen Videoaufnahme (vgl. E. I.4 und E. II.8 oben) – durch welche «F._____