108 ff.), der sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mehr als ein Jahr nach der angeblichen Überbringung des Fahrrades an den Beschuldigten – gut an den Verkauf (sic!) eines Fahrrades durch einen Afrikaner an den Beschuldigten und an Details, die er beim Gespräch zwischen den beiden gehört und zum Teil gesehen haben will, erinnern konnte. So sagte er aus, der Beschuldigte habe gesagt, ohne Dokumente werde er das Fahrrad nicht kaufen, der Beschuldigte habe die Adresse aufgeschrieben sowie, der Afrikaner habe das Fahrrad dort gelassen (pag. 108 Z. 28 ff. und 36).