102 Z. 26 ff.). Für die Version des Beschuldigten sprechen aber immerhin die Aussagen des Zeugen J.________ (pag. 108 ff.), der sich in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – mehr als ein Jahr nach der angeblichen Überbringung des Fahrrades an den Beschuldigten – gut an den Verkauf (sic!) eines Fahrrades durch einen Afrikaner an den Beschuldigten und an Details, die er beim Gespräch zwischen den beiden gehört und zum Teil gesehen haben will, erinnern konnte.