5 das Mountainbike, das «F.________» ihm gebracht habe (pag. 102 Z. 21 ff.). Von alldem hat der Beschuldigte indessen – auch auf Nachfrage − nichts nachgeliefert (pag. 230 Z. 19). Weiter wirkt auch seine Behauptung unglaubhaft, er habe auf dem Handy ein Foto von diesem Mann gehabt, das Handy aber in den Ferien verloren und bevor er das Handy verloren habe, sei er noch bei der Polizei gewesen, die hätten aber gesagt, sie würden es nicht wollen (pag. 102 Z. 26 ff.).