Für die Kammer liegt es zumindest nicht einfach auf der Hand, dass jemand ein relativ teures Velo (angeblich verlangter Kaufpreis CHF 1'000.00; pag. 102 Z. 7 ff.) in die Brockenstube bringt, sich − ohne dass ihm dafür auch nur ein Franken bezahlt worden wäre − aus dem Staub macht und sich in der Folge auch nicht über die angegebene Telefonnummer mehr kontaktieren lässt. Eine solche Geschichte samt der Person von «F.________» kann schlicht auch einfach erfunden sein, um die eigene Rolle beim «Erwerb» eines «heissen» Gegenstandes herunterzuspielen.