10. Würdigung durch die Kammer 10.1 In-Besitznahme des Fahrrades durch den Beschuldigten Die vom Beschuldigten in der ersten Befragung gegebene und mit seiner handschriftlichen Notiz (pag. 24) unterlegte Darstellung der Umstände, wie er in den Besitz des Fahrrades kam, wurde von der Vorinstanz nicht erschöpfend hinterfragt. Für die Kammer liegt es zumindest nicht einfach auf der Hand, dass jemand ein relativ teures Velo (angeblich verlangter Kaufpreis CHF 1'000.00;