heisst (pag. 31 ff.), hielt es die Vorinstanz − ohne dem Beschuldigten den Widerspruch vorgehalten zu haben − auch für unbestritten, dass der Kollege des Beschuldigten «H.________» (recte wohl: I.________; pag. 103) heisst (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 135 f.). Diese Sachverhaltselemente erscheinen der Kammer zumindest teilweise suspekt und demnach nicht zum Vorneherein als gänzlich klar, weshalb sie nachfolgend nochmals aufgegriffen werden (E. II.10.1 und E. II.10.2 unten).