Ein definitiver Kaufpreis wäre, sobald er im Besitz der Papiere gewesen wäre, noch abgemacht worden. Zudem macht der Beschuldigte geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich beim BMC-Fahrrad um eine gestohlene Sache handelte. Die Vorinstanz hat es zudem als unbestritten erachtet, dass eine Person namens „F.________“ mit einem BMC-Fahrrad zum Beschuldigten kam, diesem das Fahrrad verkaufen wollte und die beiden bereits Preisverhandlungen führten, welche dann aber abgebrochen wurden, weil der Beschuldigte Papiere verlangt hatte.