Diese zeigt den Vorplatz seines Geschäfts sowie zwei Sekunden lang einen Mann mit schwarzer Hautfarbe, kurzen schwarzen Haaren, einer blauen Jacke und einem weissen T-Shirt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme, bestätigte der Beschuldigte grösstenteils die von ihm anlässlich polizeilicher und vorinstanzlicher Befragungen geäusserten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer in nachfolgender Beweiswürdigung (E. II.10 unten) auf diese ein.