7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 19. Juni 2019 (pag. 47), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23. November 2018 ein Fahrrad, BMC Alpenchallenge AC01, für CHF 400.00 an D.________ verkauft, welches ihm zuvor von einer unbekannten Person und – weil es sich um ein gestohlenes Fahrrad gehandelt habe – ohne Papiere in sein Geschäft gebracht worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände habe der Beschuldigte zumindest annehmen müssen, dass das Fahrrad zuvor durch eine derartige strafbare Handlung erlangt worden war (pag. 47).