119) angefochten und nicht in Rechtskraft erwachsen. Zudem muss auch der Kostenentscheid der Vorinstanz (Sanktionspunkt Ziffer I.2.; pag. 119) überprüft werden (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Nicht beschwert ist der Beschuldigte durch den Nichtwiderruf des bedingten Strafvollzugs (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119). Weil ein allfälliger Freispruch aber dazu führen würde, dass gar kein Widerrufsverfahren durchgeführt