6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sinngemäss ficht der Beschuldigte das ganze Urteil an. Explizit schreibt er in der Berufungserklärung zwar nur, «Herr C.________» (recte: D.________) sei «so schuldig mehr als ich» (pag. 184). Das kann aber nichts Anderes bedeuten, als dass er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 118) für falsch hält und diesen nicht akzeptiert. Konsequenterweise ist damit auch die ausgesprochene Strafe (Sanktionspunkt Ziff. I.1; pag. 119) angefochten und nicht in Rechtskraft erwachsen.