216). Der Beschuldigte stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2021 sinngemäss den Beweisantrag, eine Videoaufnahme, auf welcher der Fahrradverkäufer zu sehen sei, sei zu den Akten zu erkennen. Damit wolle er beweisen, dass er (Anm.: der Beschuldigte) das Velo nicht gestohlen habe bzw. seine Version der Geschehnisse stimme. Dieser Beweisantrag wurde von der Kammer gutgeheissen und das Video wurde zu den Akten erkannt (pag. 226). Anschliessend wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 227 ff.).