Die entsprechende Erklärung reichte der Beschuldigte innerhalb der gewährten Nachfrist, mittlerweile wieder nicht mehr anwaltlich vertreten (pag. 183), mit Schreiben vom 17. August 2020 ein (pag. 184 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. August 2020 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 190).