168), vom 6. August 2020 (pag. 171) und – nachdem kurzzeitig Rechtsanwalt B.________ mit der Interessenwahrung beauftragt worden war (pag. 175 f.) – zuletzt vom 10. August 2020 (pag. 177), mehrfach zur Nachbesserung der Berufungserklärung aufgefordert. Ihm wurde unter Androhung der Nichteintretensfolge mitgeteilt, er habe seine Berufungserklärung vom 7. Juli 2020 zu präzisieren und anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils er anfechte und welche Abänderungen er verlange. Die entsprechende Erklärung reichte der Beschuldigte innerhalb der gewährten Nachfrist, mittlerweile wieder nicht mehr anwaltlich vertreten (pag.