2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 123 f.). Unter Bezugnahme auf ihm am 1. Juli 2020 zugestellte schriftliche Urteilsbegründung erklärte der Beschuldigte mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 7. Juli 2020, er sei mit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland [recte: des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland] nicht einverstanden (pag. 166). Der Beschuldigte wurde mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 10. Juli 2020 (pag. 168), vom 6. August 2020 (pag. 171) und – nachdem kurzzeitig Rechtsanwalt B.____