119) und zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'720.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119). Hinsichtlich Widerruf verfügte die Vorinstanz, der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 14. April 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119). Hingegen sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Verwarnung aus (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteils;