Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 277 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hehlerei sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 13. Februar 2020 (PEN 19 621/622) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 13. Februar 2020 (pag. 118 ff.) der Hehlerei, begangen am 23. November 2018 in K.________, schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 118 f.). Es verurteilte ihn in An- wendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu einer Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'800.00 (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119) und zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrens- kosten in Höhe von CHF 1'720.00 (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119). Hinsichtlich Widerruf verfügte die Vorinstanz, der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 14. April 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug werde nicht widerrufen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119). Hingegen sprach die Vorinstanz gegen den Beschuldigten eine Verwarnung aus (Ziff. II.2. des erstin- stanzlichen Urteils; pag. 119) und auferlegte ihm die gesamten Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00. Weiter verfügte die Vorinstanz, das Fahrrad (City-Bike, Marke BMC, schwarz) wer- de dem Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 120). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte mit Schreiben vom 28. Februar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 123 f.). Unter Be- zugnahme auf ihm am 1. Juli 2020 zugestellte schriftliche Urteilsbegründung erklär- te der Beschuldigte mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 7. Juli 2020, er sei mit dem Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland [recte: des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland] nicht einverstanden (pag. 166). Der Beschuldigte wurde mit Verfügungen der Verfahrensleitung vom 10. Juli 2020 (pag. 168), vom 6. August 2020 (pag. 171) und – nachdem kurzzeitig Rechtsanwalt B.________ mit der Interessenwahrung beauftragt worden war (pag. 175 f.) – zu- letzt vom 10. August 2020 (pag. 177), mehrfach zur Nachbesserung der Beru- fungserklärung aufgefordert. Ihm wurde unter Androhung der Nichteintretensfolge mitgeteilt, er habe seine Berufungserklärung vom 7. Juli 2020 zu präzisieren und anzugeben, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils er anfechte und welche Abänderungen er verlange. Die entsprechende Erklärung reichte der Beschuldigte innerhalb der gewährten Nachfrist, mittlerweile wieder nicht mehr anwaltlich vertre- ten (pag. 183), mit Schreiben vom 17. August 2020 ein (pag. 184 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 20. August 2020 ihren Ver- zicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 190). 2 3. Schriftliches Verfahren Weil sich der Beschuldigte zur Anfrage, ob er mit der Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens einverstanden sei, innert Frist nicht vernehmen liess, lud die Ver- fahrensleitung für den 23. April 2021 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor (pag. 196 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisteraus- zug (datierend vom 19. März 2021; pag. 220) sowie ein Leumundsbericht samt Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (beides datierend vom 1. März 2021, Posteingang 19. März 2021; pag. 210 ff.) eingeholt. Dem Bericht lagen überdies ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (datierend vom 1. März 2021; pag. 217 f.) sowie eine Auskunft über die Veranlagungsfaktoren der Steuerveranla- gung 2019 bei (pag. 216). Der Beschuldigte stellte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. April 2021 sinngemäss den Beweisantrag, eine Videoaufnahme, auf welcher der Fahrradverkäufer zu sehen sei, sei zu den Akten zu erkennen. Damit wolle er beweisen, dass er (Anm.: der Beschuldigte) das Velo nicht gestohlen habe bzw. seine Version der Geschehnisse stimme. Dieser Beweisantrag wurde von der Kammer gutgeheissen und das Video wurde zu den Akten erkannt (pag. 226). An- schliessend wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (pag. 227 ff.). 5. Anträge der Parteien In seiner Berufungserklärung (pag. 184) stellte der Beschuldigte sinngemäss den Antrag, er sei vom Vorwurf der Hehlerei, angeblich begangen am 23. November 2018 in K.________, freizusprechen (siehe sogleich E. 6 unten). An diesem Antrag hielt der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung fest (pag. 238). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sinngemäss ficht der Beschuldigte das ganze Urteil an. Explizit schreibt er in der Berufungserklärung zwar nur, «Herr C.________» (recte: D.________) sei «so schuldig mehr als ich» (pag. 184). Das kann aber nichts Anderes bedeuten, als dass er den gegen ihn ergangenen Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils (pag. 118) für falsch hält und diesen nicht akzeptiert. Konsequenterweise ist damit auch die ausgesprochene Strafe (Sanktionspunkt Ziff. I.1; pag. 119) angefochten und nicht in Rechtskraft erwachsen. Zudem muss auch der Kostenentscheid der Vorinstanz (Sanktionspunkt Ziffer I.2.; pag. 119) überprüft werden (Art. 428 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Nicht beschwert ist der Beschuldigte durch den Nichtwiderruf des bedingten Straf- vollzugs (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 119). Weil ein allfälliger Frei- spruch aber dazu führen würde, dass gar kein Widerrufsverfahren durchgeführt 3 wird, kann auch dieser Punkt nicht in Rechtskraft erwachsen und es ist auch über die ganze Ziff. II., also Ziff. II.1. - 3. des erstinstanzlichen Urteils, neu zu befinden (pag. 119). In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil somit einzig in Bezug auf die Verfügung, gemäss Ziff. III.1., wonach verfügt wurde, das Fahrrad (City-Bike, Marke BMC, schwarz) sei dem Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben (pag. 120). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 19. Juni 2019 (pag. 47), welcher vorliegend gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 23. November 2018 ein Fahrrad, BMC Alpenchallenge AC01, für CHF 400.00 an D.________ verkauft, welches ihm zuvor von einer unbekannten Person und – weil es sich um ein gestohlenes Fahrrad gehandelt habe – ohne Pa- piere in sein Geschäft gebracht worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände habe der Beschuldigte zumindest annehmen müssen, dass das Fahrrad zuvor durch ei- ne derartige strafbare Handlung erlangt worden war (pag. 47). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel vollständig aufge- listet. Darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 136 ff.). Die Kammer kommt auf einzelne davon im Rahmen der konkre- ten Beweiswürdigung (E. II.10 unten) zurück. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. April 2021 reichte der Beschuldigte eine Videoaufnahme zu den Akten (vgl. E. I.4 oben). Diese zeigt den Vorplatz sei- nes Geschäfts sowie zwei Sekunden lang einen Mann mit schwarzer Hautfarbe, kurzen schwarzen Haaren, einer blauen Jacke und einem weissen T-Shirt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme, bestätigte der Beschuldigte grössten- teils die von ihm anlässlich polizeilicher und vorinstanzlicher Befragungen geäus- serten Aussagen. Soweit die Aussagen vor Berufungsgericht relevant sind oder massgeblich von den vorherigen abweichen, geht die Kammer in nachfolgender Beweiswürdigung (E. II.10 unten) auf diese ein. 9. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist unbestritten, dass D.________ am 24. November 2018 das Geschäft des Beschuldigten (Brockenstube) aufsuchte, ihm in bar CHF 400.00 übergab und das fragliche Fahrrad (BMC Alpenchallenge 4 AC01), mitnahm. Weiter ist erstellt, dass das Fahrrad dem rechtmässigen Ei- gentümer E.________ zwischen dem 21. und 23. September 2018, je ca. 20.00 Uhr, auf dem L.________-Platz in K.________ entwendet worden war. Bestritten wird vom Beschuldigten, dass er das Fahrrad an D.________ verkauft habe. Er will es letzterem lediglich „vorübergehend“ gegen eine Kaution von CHF 400.00 überlassen haben. Ein definitiver Kaufpreis wäre, sobald er im Besitz der Papiere gewesen wäre, noch abgemacht worden. Zudem macht der Beschul- digte geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich beim BMC-Fahrrad um eine ge- stohlene Sache handelte. Die Vorinstanz hat es zudem als unbestritten erachtet, dass eine Person namens „F.________“ mit einem BMC-Fahrrad zum Beschuldigten kam, diesem das Fahr- rad verkaufen wollte und die beiden bereits Preisverhandlungen führten, welche dann aber abgebrochen wurden, weil der Beschuldigte Papiere verlangt hatte. Zu- dem ging die Vorinstanz davon aus, «F.________» habe das BMC-Fahrrad beim Beschuldigten gelassen, um die Papiere zu holen und sei danach nicht wieder zurückgekehrt. Obwohl die Person, die das Fahrrad im Internet zum Verkauf aus- schrieb, gemäss dem von D.________ zu den Akten gegebenen Chat-Verkehr G.________ heisst (pag. 31 ff.), hielt es die Vorinstanz − ohne dem Beschuldigten den Widerspruch vorgehalten zu haben − auch für unbestritten, dass der Kollege des Beschuldigten «H.________» (recte wohl: I.________; pag. 103) heisst (S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 135 f.). Diese Sachverhaltselemente erscheinen der Kammer zumindest teilweise suspekt und demnach nicht zum Vor- neherein als gänzlich klar, weshalb sie nachfolgend nochmals aufgegriffen werden (E. II.10.1 und E. II.10.2 unten). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 In-Besitznahme des Fahrrades durch den Beschuldigten Die vom Beschuldigten in der ersten Befragung gegebene und mit seiner hand- schriftlichen Notiz (pag. 24) unterlegte Darstellung der Umstände, wie er in den Be- sitz des Fahrrades kam, wurde von der Vorinstanz nicht erschöpfend hinterfragt. Für die Kammer liegt es zumindest nicht einfach auf der Hand, dass jemand ein re- lativ teures Velo (angeblich verlangter Kaufpreis CHF 1'000.00; pag. 102 Z. 7 ff.) in die Brockenstube bringt, sich − ohne dass ihm dafür auch nur ein Franken bezahlt worden wäre − aus dem Staub macht und sich in der Folge auch nicht über die an- gegebene Telefonnummer mehr kontaktieren lässt. Eine solche Geschichte samt der Person von «F.________» kann schlicht auch einfach erfunden sein, um die eigene Rolle beim «Erwerb» eines «heissen» Gegenstandes herunterzuspielen. Zudem widersprach sich der Beschuldigte, wenn er zuerst vor der Polizei aussagte, er habe die Person nicht gekannt, er habe sie zum ersten Mal gesehen (pag. 22, Frage 15), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann aber plötzlich von zwei Fahrrädern die Rede war, die «F.________» unter zwei Malen vorbeigebracht ha- be, zuerst ein Mountainbike, dann das BMC-Fahrrad. Er widersprach sich auch hinsichtlich der Daten (9. bzw. 16. November 2018, pag. 102 Z. 11 ff.; sowie 23. November 2018, pag. 231 Z. 6 f.). Dazu passt, dass er von Belegen, die er aber nicht hier habe, sprach und von einer Quittung auf den Namen eines Mädchens für 5 das Mountainbike, das «F.________» ihm gebracht habe (pag. 102 Z. 21 ff.). Von alldem hat der Beschuldigte indessen – auch auf Nachfrage − nichts nachgeliefert (pag. 230 Z. 19). Weiter wirkt auch seine Behauptung unglaubhaft, er habe auf dem Handy ein Foto von diesem Mann gehabt, das Handy aber in den Ferien ver- loren und bevor er das Handy verloren habe, sei er noch bei der Polizei gewesen, die hätten aber gesagt, sie würden es nicht wollen (pag. 102 Z. 26 ff.). Für die Version des Beschuldigten sprechen aber immerhin die Aussagen des Zeugen J.________ (pag. 108 ff.), der sich in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung – mehr als ein Jahr nach der angeblichen Überbringung des Fahrrades an den Beschuldigten – gut an den Verkauf (sic!) eines Fahrrades durch einen Afrikaner an den Beschuldigten und an Details, die er beim Gespräch zwischen den beiden gehört und zum Teil gesehen haben will, erinnern konnte. So sagte er aus, der Be- schuldigte habe gesagt, ohne Dokumente werde er das Fahrrad nicht kaufen, der Beschuldigte habe die Adresse aufgeschrieben sowie, der Afrikaner habe das Fahrrad dort gelassen (pag. 108 Z. 28 ff. und 36). Er übertrieb allerdings auch nicht und räumte ein, mehr wisse er nicht (pag. 108 Z. 27 f. und 33). Der Zeuge J.________ bestätigte demnach im Ergebnis die wesentlichsten Umstände des fraglichen Sachverhalts. Aufgrund dieser bestätigenden Zeugenaussage sowie nach oberinstanzlicher Einvernahme des Beschuldigten und Sichtung der vom Be- schuldigten vorgetragenen Videoaufnahme (vgl. E. I.4 und E. II.8 oben) – durch welche «F.________» für die Kammer ein Gesicht erhalten hat – geht die Kammer schliesslich trotz anfänglicher Zweifel davon aus, dass der Beschuldige auf die von ihm beschriebene Weise in den Besitz des BMC-Fahrrades gelangt ist. Auch wenn letztlich davon auszugehen ist, dass «F.________» (bzw. die so genannte Person) existiert und dieser das Fahrrad tatsächlich einfach zurückliess (auch ihm kann es plötzlich einfach «zu heiss» geworden sein), wirft diese rätselhafte Vorgeschichte bereits einen Schatten auf das Aussageverhalten des Beschuldigten im Zusam- menhang mit dem von ihm bestrittenen Verkauf des Fahrrades und dem Wissen um dessen dubiose Herkunft (vgl. E. 10.2 und E. 10.3 unten). Auch wenn von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen wird und ihm keine andere Rolle als die des «In-Besitznehmers» zukommt: Entscheidend für die Beantwortung der Fra- ge, ob er wusste, oder zumindest hätte wissen müssen, dass das BMC-Fahrrad gestohlen und damit deliktischer Herkunft war, ist sein Verhalten in der Zeit, als das Fahrrad bei ihm war sowie unter welchen Umständen das BMC-Fahrrad schliess- lich am 24. November 2018 von D.________ gegen Barzahlung von CHF 400.00 mitgenommen wurde. 10.2 Verhalten des Beschuldigten nach der In-Besitznahme des Fahrrades (inkl. Aus- schreibung zum Verkauf) Ganz abgesehen davon, dass die Umstände, wie D.________ schliesslich zum Fahrrad kam, insbesondere die indirekte Ausschreibung durch die Drittperson G.________ und das anschliessende Hin und Her um das angeblich falsche Foto, sehr speziell sind, ist auch das Verhalten des Beschuldigten nach dem das BMC- Fahrrad von «F.________» stehen gelassen wurde, mehr als aussergewöhnlich. Nach der ersten eigenen Darstellung des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung in M.________ vom 27. November 2018, verging zwischen dem «Ste- 6 henlassen» des BMC-Fahrrades und der Weitergabe an D.________ mehr als eine Woche, ohne dass er etwas von F.________ gehört hätte. Er konnte ihn angeblich auch nicht kontaktieren (pag. 22, Frage 9 und Frage 14). Im Rahmen der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung stellte der Beschuldigte dann klar, dass zwischen der Abgabe des BMC-Fahrrades durch «F.________» und dessen Übergabe an D.________ lediglich ein Tag vergangen sei (pag. 231 Z. 6 f. und 12 ff.). Während D.________ übers Wochenende ein schlechtes Gefühl bekam (ein Kolle- ge habe ihm gesagt, dass der tiefe Kaufpreis fast nicht sein könne; pag. 106 Z. 28 f.) und sich am Montag, 26. November 2018 postwendend auf der Stadtpoli- zei in N.________ erkundigte, ob mit dem Fahrrad alles in Ordnung sei, machte der Beschuldigte nach der In-Besitznahme des Fahrrades nichts dergleichen. Dies, obwohl auch er angeblich ein „komisches Gefühl“ gehabt haben will, als «F.________» nicht zurückkehrte. Er habe sich gedacht, es sei vielleicht etwas passiert (pag. 22 f., Frage 17). Er nahm das Velo, nachdem es zuvor eine Nacht – notabene nicht abgeschlossen – draussen gestanden sein soll, nach der Interes- senbekundung durch D.________, aber einfach zu sich in den Laden (pag. 21, Frage 1; pag. 111 Z. 13 ff. und 23 f.; pag. 231 Z. 14 ff.; pag. 237 Z. 5). Die Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe wirklich das Gefühl gehabt, mit diesem Fahrrad sei alles in Ordnung und er habe nicht gewusst, dass es gestohlen worden sei (pag. 102 Z. 45 f.) sowie die Aussage vor dem Berufungsgericht, er ha- be der Person vertraut und gedacht, es seien ihre Fahrräder (pag. 230 Z. 23 f.), sind angesichts der Erstaussagen reine Schutzbehauptungen. Auch er hätte nach- fragen können und müssen, was mit einem angeblich CHF 1'000.00 teuren Fahrrad los ist, das nicht mehr abgeholt wird und dessen Überbringer nichts mehr von sich hören lässt. Auch er hätte dann (wie D.________) die Auskunft erhalten, dass das Fahrrad als gestohlen gemeldet und dem rechtmässigen Eigentümer E.________ zwischen dem 21. und 23. September 2018, je ca. 20.00 Uhr, auf dem Robert- Walser-Platz in K.________ entwendet worden war (pag. 4 f.). Daran ändert auch der bereits oben unter E. 10.1 erwähnte Umstand nichts, dass er in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung plötzlich von einem Mountainbike erzählte, das er samt Quittung angeblich eine Woche vorher von «F.________» gekauft haben will. Ent- gegen der Vorinstanz erachtet es die Kammer zudem nicht als erstellt, dass diese Quittung tatsächlich existiert. Der Beschuldigte hat sie, obwohl er dafür Zeit genug gehabt hätte, nämlich auch in oberer Instanz nicht eingereicht (pag. 230 Z. 19). Höchst undurchsichtig ist schliesslich die ganze Geschichte mit der Ausschreibung des Fahrrades auf dem Internet durch den Kollegen I.________. Dass letzterem ein Fehler passiert ist, indem er irrtümlich ein Foto des BMC-Fahrrades statt des Mountainbikes postete (wie der Beschuldigte auch anlässlich oberinstanzlicher Be- fragung erklärte; pag. 236 Z. 36), ist zwar nicht auszuschliessen, ist vorliegend aber nicht von Relevanz. Allein von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte das teure BMC-Fahrrad schliesslich trotzdem unbestrittenermassen für den vom Kollegen kommunizierten Preis von CHF 400.00 (gemäss Chat und den Aussagen von D.________, wonach er versucht habe den Preis sogar auf CHF 350.00 zu drücken und der Kollege des Beschuldigten einverstanden war! [pag. 26, Frage 1; pag. 31]) herausgab. Anzumerken bleibt, dass der Umstand, warum die Ausschreibung unter dem Namen G.________ erfolgte, auch oberinstanzlich nicht geklärt werden konn- 7 te. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er höre zum ersten Mal diesen Namen, er kenne keine Person, die so heisse (pag. 230 Z. 6 ff.). Die Indizien dafür, dass der Beschuldigte (er führt eine Brockenstube!) nicht ah- nungslos war, zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen und deshalb Anlass ge- habt hätte, die Herkunft des Fahrrades zu hinterfragen, sind für die Kammer erdrü- ckend. 10.3 Weitergabe/Verkauf des Fahrrades Unglaubhaft ist schliesslich insbesondere die Darstellung des Beschuldigten, er habe das Fahrrad an D.________ nicht verkauft, sondern nur vorläufig gegen eine Kaution überlassen (pag. 21, Frage 1; pag. 103 Z. 16 ff.; pag. 231 Z. 43 ff.). D.________ sagte nämlich von Anfang an aus, es sei sowohl bei den Verhandlun- gen in der Chat-Kommunikation mit dem Dritten als auch im Geschäft des Be- schuldigten um den Kauf des BMC-Fahrrades zum Preis von CHF 400.00 gegan- gen. Dass D.________ tatsächlich das BMC und nicht ein anderes Fahrrad am 23. November 2018 inseriert gesehen, daraufhin die Kommunikation per Chat auf- genommen und schliesslich die Fahrt zum Geschäft des Beschuldigten unternom- men hat, zeigen seine glaubhaften Aussagen anlässlich der polizeilichen sowie vor- instanzlichen Einvernahmen vom 26. November 2018 bzw. 13. Februar 2020 (pag. 27, Frage 5; pag. 105 Z. 22 ff.). Gemäss D.________ sprachen sich der Be- schuldigte und I.________, als er am Samstagnachmittag, 24. November 2018, im Geschäft des Beschuldigten war und den Kauf vollziehen wollte, am Telefon dann noch ab. In der Folge habe er das Fahrrad für CHF 400.00 gekauft und diesen Be- trag dem Beschuldigten in bar übergeben (pag. 27, Frage 5; pag. 106 Z. 7 ff.). Die fehlenden Papiere hätte er nachgeschickt erhalten sollen (pag. 105 Z. 26 und 39). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Umstand, dass der Beschul- digte geltend machte, er habe das Fahrrad gar nicht an D.________ verkaufen wol- len bzw. er habe es nicht verkauft und schliesslich gegen Kaution nur vorläufig überlassen, ein weiteres gewichtiges Indiz für die Erkennbarkeit einer deliktischen Vortat. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie auch in der Berufungsver- handlung behauptete der Beschuldigte dann nämlich auch, er habe mit dem Käufer vereinbart, sie würden gemeinsam zur Polizei gehen, sollte er die Quittung nicht erhältlich machen können (pag. 103 Z. 27 ff.; pag. 56; pag. 232 Z. 11 f.). Diese Ausführungen wurden, wie vorangehend bereits ausgeführt, vom Käufer D.________ klar bestritten. Für ihn ging es immer um einen Kaufpreis. Auch wenn der Beschuldigte den Verkauf abstreitet, sprechen seine Aussagen dennoch klar dafür, dass er in diesem Moment zumindest in Erwägung zog, das Fahrrad könnte gestohlen sein, ansonsten würde ein Gang zur Polizei keinen Sinn machen. Dass das BMC-Fahrrad nach einigem Hin und Her effektiv an D.________ verkauft wurde, hat die Vorinstanz ebenfalls überzeugend hergeleitet und begründet. Auf ih- re Ausführungen unter Ziffer 2.5.2 (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 143 ff.) kann verwiesen werden. Die Aussagen des Zeugen D.________ sind − ganz im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten, der sich teileweise widersprach und Daten durcheinanderbrachte (vgl. erstinstanzliche Urteilsbegrün- dung S. 16 f.; pag. 143 f.) − auch in den Augen der Kammer klar, authentisch und 8 stimmig. Er belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig (der Laden habe einen vernünftigen Eindruck gemacht; pag. 28, Frage 20) und nahm ihn sogar in Schutz (ihm scheine, dass der Beschuldigte wirklich nicht gewusst habe, dass das Fahrrad gestohlen worden sei; pag. 30). Er blieb aber auf Vorhalt der anderslautenden Aus- sagen des Beschuldigten klar dabei, dass er, nachdem er auf einer sofortigen Mit- nahme beharrt hatte, das Fahrrad für den übergebenen Barbetrag kaufte und es sich bei den CHF 400.00 um den fixen Kaufpreis gehandelt habe (pag. 27, Frage 5; pag. 105 Z. 22 ff.; pag. 106 Z. 7 ff.). Die Papiere hätte der Beschuldigte dann nach- liefern sollen (pag. 105 Z. 26 und 39). Die Version des Beschuldigten, es habe sich nur um eine Anzahlung gehandelt und man habe abgemacht, er bzw. sie beide würde/n mit dem Fahrrad zur Polizei ge- hen, falls die Papiere in den nächsten Tagen nicht beschafft werden könnten (pag. 103 Z. 29-32; pag. 56 [Einsprachebegründung], pag. 232 Z. 10-12) überzeugt nicht. Eine solche Abmachung würde erst recht gegen die Ahnungslosigkeit des Beschuldigten sprechen. D.________ wäre, hätte eine solche Abmachung bestan- den, wohl nicht allein zur Polizei gegangen. 10.4 Beweisergebnis / erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass eine Person namens «F.________» das dem rechtmässigen Eigentümer zwischen dem 21. und 23. September 2018 in K.________ gestohlene Fahrrad BMC Alpenchallenge AC01 am 23. November 2018 in die Brockenstube des Beschuldigten brachte und es letzterem zum Kauf anbot. Es wurden Kaufverhandlungen geführt, die Preisvorstellungen lagen bei CHF 1'000.00 (Verkäufer) bzw. CHF 800.00 (Käufer). Weil die nötigen Papiere fehl- ten, kam es nicht zum Kaufabschluss. Der Verkäufer liess das Fahrrad beim Be- schuldigten zurück, erschien aber nicht mehr im Laden und konnte in der Folge auch nicht mehr kontaktiert werden. Infolge eines Missverständnisses zwischen dem Beschuldigten und seinem Kollegen I.________, hat letzterer am Abend vom 23. November 2018 das BMC-Fahrrad im Internet zum Verkauf inseriert, worauf D.________ noch am gleichen Abend mit diesem in Kontakt trat. Auch am nächs- ten Tag meldete sich «F.________» nicht beim Beschuldigten. Dennoch nahm der Beschuldigte, nachdem D.________ Interesse daran gezeigt hatte, das BMC- Fahrrad in sein Geschäft, verkaufte und übergab es diesem − ohne dass er die Pa- piere erhalten und für den Kaufgegenstand etwas bezahlt hätte und obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass mit dem Fahrrad etwas nicht in Ord- nung war − am 24. November 2018 gegen Barzahlung von CHF 400.00. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen 11.1 Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 146 f.). 9 Eingehenderer Betrachtung bedarf hingegen die tatbestandsmässige Handlung der Hehlerei nach Art. 160 StGB, insbesondere die Abgrenzung zwischen den Hand- lungsvarianten «Erwerb» und «Veräussern helfen». Die in Art. 160 StGB aufge- zählten Hehlereihandlungen sind abschliessend (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 160). Allen Tathandlungen ist gemein, dass sie sich auf die Verfügungsmacht des Heh- lers, des Vortäters oder Dritten über die Sache beziehen sowie ein zumindest kurz- fristiges (Fort-)Bestehen einer rechtswidrigen Vermögenslage voraussetzen (WEIS- SENBERGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 160). Definiert wird «Erwerben» i.S.v. Art. 160 StGB als «einverständliches Erlangen ei- ner vom Vortäter oder von einem Zwischenbesitzer abgeleiteten tatsächlichen ei- genen Verfügungsmacht über die Sache» (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 zu Art. 160). Demnach setzt diese Handlungsvariante ein einverständliches Zusam- menwirken mit dem Vortäter sowie ausgehend von diesem Einvernehmen, Erlan- gen von Gewahrsam und damit von eigener tatsächlichen Verfügungsmacht über die Sache, voraus. Diese selbständige Verfügungsmacht ist als Zueignung zu ver- stehen. Der Erwerber muss die Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach überneh- men und über sie verfügen können. Diese Folge tritt insbesondere durch Kauf, Tausch, Entgegennahme zum Pfand, Annahme zum Geschenk oder für eine Leis- tung ein. Keine eigene, freie Verfügungsmacht über Sachen erreicht hingegen nach der herrschenden Meinung in der Regel, wer strafbar erlangte Sachen nur entleiht, mietet, verwahrt, vorübergehend benutzt oder zur unverzüglichen Vernichtung ent- gegennimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 42, 44 und 45 zu Art. 160). Bei der Tathandlung «Veräussern helfen» hilft der Hehler dem Vortäter die Sache zu veräussern. Dieses Mitwirken bei der Verwertung des Deliktgutes, muss im In- teresse des Vortäters oder Vorbesitzers und mit dessen Einverständnis – wobei konkludentes oder nur mutmassliches Einverständnis ausreicht – geschehen. Als Veräusserung wird jede wirtschaftliche Verwertung der Sache durch rechtsge- schäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt angesehen. Grundsätzlich gilt jede Tätigkeit, die auf die Verkaufsförderung hinzielt als «Veräusserungshilfe». Un- ter anderem kann dies erfolgen über selbständiges Veräussern oder Verschenken, Vermitteln von Käufern, Verhandeln über die Verkaufsmodalitäten sowie durch jeg- liches klare Anbieten, Ausstellen oder Anpreisen. Auch leistet bereits Hilfe zur Ver- äusserung, wer etwa die Sache in Kommission nimmt, ihre deliktische Herkunft verschleiert oder sie im Hinblick auf ihre sich bereits abzeichnende wirtschaftliche Verwertung zwischenlagert oder aufbewahrt. Der Eintritt eines Veräusserungserfol- ges wird dabei nicht vorausgesetzt. Die Handlungsvariante der Veräusserungshilfe scheidet bei Personen aus, die zuvor eigene Verfügungsmacht über die Sache er- langt haben (zum Ganzen: WEISSENBERGER, a.a.O., N. 56, 57 und 58 zu Art. 160). 11.2 Kaufvertragsabschluss Ergänzend sind einzelne rechtliche Grundlagen zum Zustandekommen eines Kauf- vertrages sowie zur Stellvertretung anzuführen. Grundsätzlich kommt ein Vertrag i.S.v. Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht 10 [OR; SR 220]) zustande durch den Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen der Parteien über die objektiv wesentlichen («begriffsnotwendi- gen») Elemente des Geschäfts, die sog. essentialia negotii (Art. 2 Abs. 1 OR). Die- se objektiv «wesentlichen Punkte» sind bei den gesetzlich geregelten Vertragsty- pen meist in der Legaldefinition − in Art. 184 OR für den Kauf − enthalten (ZELLWE- GER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 20 und 23 zu Art. 1). Nach Art. 184 Abs. 1 OR muss sich der Konsens der Parteien über die Pflicht des Verkäufers zur Übergabe des Kaufgegenstands und der Eigen- tumsverschaffung sowie die Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises erstrecken. Bei den Willenserklärungen ist zwischen dem Angebot, als der zeitlich ersten Wil- lenserklärung der einen Vertragspartei, und der Annahme, mit dem die andere Ver- tragspartei das Angebot akzeptiert, zu unterscheiden (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht All- gemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, Rz 363). Die öffentliche Anpreisung von Wa- ren oder Dienstleistungen im Internet gilt als Auskündigung gemäss Art. 7 Abs. 2 OR. Sie stellt an sich kein rechtsverbindliches Angebot dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Aufforderung an die Betrachter zur Antragsstellung (Einladung zur Offerstellung; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz 373 f.). In die- sen Fällen ist es der Kunde, der dem Anbieter etwa mittels E-Mailnachricht ein An- gebot macht (WEBER, E-Commerce und Recht, 2. Aufl. 2010, S. 342). Ein Vertrag kommt zustande, wenn dem Anbieter die Erklärung der Gegenpartei zugeht, in welcher diese dessen Angebot unverändert annimmt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., Rz 435 ff.). Bei elektronischen Wil- lenserklärungen gilt die Mitteilung mit der Speicherung auf einem Rechner des Empfängers als eingetroffen (WEBER, a.a.O., S. 343). Gemäss Art. 32 Abs. 1 OR wird, wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. Der Vertretene muss sämtliche mit dem Vertragsabschluss zusammenhängenden Handlungen des Vertreters gegen sich gelten lassen (WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 23 zu Art. 32). 12. Subsumtion Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim BMC-Fahrrad, wel- ches der Beschuldigte an D.________ verkaufte, um ein gestohlenes handelte. Wer der Dieb war und das Vermögensdelikt begangen hat, ist dabei nicht von Be- lang. Es genügt die strafbare Vortat. Das gestohlene Fahrrad gelangte von «F.________» in den Besitz des Beschuldig- ten, der es seinerseits weiterverkaufte. Der Beschuldigte selber verfügte dabei aber – mangels einvernehmlichem Erlangen von eigenem Gewahrsam an der Sache – nicht über eigene Verfügungsmacht. Er nahm das Fahrrad erst ins Geschäft, als er von den Kaufabsichten seitens D.________ wusste. Folglich bewahrte er das Fahr- rad lediglich mit Blick auf dessen sich bereits abzeichnende wirtschaftliche Verwer- tung in seinem Geschäft auf. Die Handlungsvariante des «Erwerbens» fällt somit ausser Betracht. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Weiterverkauf 11 an D.________ aber offensichtlich im Interesse des Vortäters vorgenommen wur- de. Er erfolgte mit dessen – zumindest mutmasslichen – Einverständnis, hat dieser doch das BMC-Fahrrad gemäss erstelltem Sachverhalt für diesen Zweck zum Be- schuldigten gebracht. Der Weiterverkauf stellt demnach eine rechtsgeschäftliche Übertragung in fremde Verfügungsgewalt dar. Die Tathandlung der Veräusse- rungshilfe ist gegeben. Der Inhalt des Inserats ist nicht genau bekannt. Aus der Chat-Kommunikation (pag. 31 ff.) geht aber hervor, dass alle wesentlichen Vertragspunkte (Kaufsache und Kaufpreis) für einen Kauf i.S.v. Art. 184 Abs. 1 OR zwischen den Parteien genügend bestimmt waren. I.________, der die Inserataufschaltung vorgenommen hatte, handelte mit Ermächtigung des Beschuldigten gemäss Art. 32 Abs. 1 OR. Zwischen D.________ und dem Beschuldigten ist demnach am 23. November 2018 ein Kaufvertrag (das sog. Verpflichtungsgeschäft) über das BMC-Fahrrad zu- stande gekommen. Die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts, das sog. Verfü- gungsgeschäft, fand durch die Übergabe des BMC-Fahrrades gegen Barzahlung des Kaufpreises am 24. November 2018 im Geschäft des Beschuldigten statt. Nachdem die Kammer sachverhaltsmässig davon ausgeht, dass der Beschuldigte in den Diebstahl nicht direkt involviert war, kann ihm kein sicheres Wissen über die Herkunft des Fahrrades unterstellt werden. Es gab für ihn aber überaus starke Ver- dachtsmomente, die ihn dazu hätten veranlassen müssen, gezielte Nachforschun- gen anzustellen. Stattdessen verkaufte er das Fahrrad auf gut Glück (mit dem Er- halt von Papieren war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft zu rechnen), aber letztlich mit entsprechendem Vorsatz und für einen bewusst zu tiefen Preis von CHF 400.00 an D.________. Den Kaufpreis erhielt er in bar. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Be- schuldigte ist folglich der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB, begangen am 23. November 2018 in K.________, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen / Strafart und konkreter Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend und vollständig (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 149). Es wird vorab darauf verwiesen. Nachdem es das Verschlechterungsverbot zu beachten gilt (vgl. E. I.6 hiervor), wird auch die Frage nach der Strafart bereits obsolet: Die Kammer kann vorliegend nur eine Geldstrafe von 3 bis zu 30 Tagessätzen ausfäl- len. 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere Für die Bewertung der objektiven Tatschwere hat sich die Vorinstanz praxisgemäss an den Richtlinien über die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, Stand 1. Ja- nuar 2020) orientiert. Im Vergleich zum dort umschriebenen Referenzsachverhalt, 12 bei welchem ein Täter Deliktsgut im Gegenwert von ca. CHF 300.00 erwirbt, geht es vorliegend um einen mehrfach höheren Deliktsbetrag (ca. CHF 1'900.00, vgl. Anzeige Fahrrad-/Mofadiebstahl vom 25. September 2018; pag. 4). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit grösser, so dass die für die Erfüllung des Refe- renzsachverhalts vorgesehenen Sanktion von 10 Strafeinheiten, hier also von 10 Tagessätzen Geldstrafe, spürbar zu erhöhen ist. Die Art und Weise der Begehung liegt dagegen im üblichen Rahmen. Es ist keine besondere Verwerflichkeit ersichtlich. Der Beschuldigte plante den Verkauf wohl nicht bereits von langer Hand, liess sich dann aber relativ leicht von D.________ dazu überreden. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu qualifizieren. 14.2 Subjektive Tatschwere Beim Verkauf des Fahrrades handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Beweg- gründe waren rein monetär, was aber als deliktsimmanent zu bezeichnen und neu- tral zu gewichten ist. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral auf das Tatverschulden des Beschuldigten aus. 14.3 Fazit Tatkomponenten Aufgrund der gesamten Tatkomponenten und im Vergleich zum Referenzsachver- halt scheinen die von der Vorinstanz dafür veranschlagten 25 Tagessätze Geldstra- fe auch der Kammer angemessen. 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des heute 54-jährigen Beschuldigten sind unauffällig und soweit geordnet. Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Beru- fungsverhandlung vom 23. April 2021 lebt er von seiner Ehefrau getrennt (pag. 233 Z. 10). Die eigene Einzelfirma führt er seit 2014 (vgl. Leumundsbericht vom 1. März 2021; pag. 212, Frage. 4). Der Beschuldigte ist vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 19. März 2021 (pag. 220) wurde er am 13. April 2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland wegen Hehlerei (begangen am 21. Dezember 2016), wegen gro- ber Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 26. Dezember 2016) und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 14. Februar 2018) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 mit Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (BJS 17 8341; pag. 98). Die einschlägige Verurteilung wirkt sich leicht straferhöhend aus. 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Im Verfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und er hat sich seit Herbst 2018 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er bestreitet aber bis heute, dass er ge- wusst habe, dass es sich beim Fahrrad um Deliktsgut handelte. Er kann und will nicht verstehen, weshalb er derart hart und die Person, die ihm die Ware überge- ben hat, nicht bestraft wird (vgl. Leumundsbericht vom 1. März 2021; pag. 212, 13 Frage 10). Es kann ihm deshalb weder Reue noch Einsicht attestiert werden. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. 15.3 Fazit Täterkomponenten Insgesamt rechtfertigt sich unter dem Titel Täterkomponenten aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe eine Erhöhung um 5 auf 30 Tagessätze Geldstrafe. 16. Tagessatzhöhe / konkretes Strafmass Die Vorinstanz ging aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘800.00 aus. Er machte aber keine Anga- ben zum Renteneinkommen seiner Ehefrau (pag. 112 Z. 26 ff.). Gemäss dem Er- hebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 1. März 2021 verfügt der Be- schuldigte über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'500.00 und seine Ehepartnerin über ein solches von CHF 4'000.00 (pag. 214 f.). Gemäss dem Leu- mundsbericht vom 1. März 2021 sind die Finanzen des Ehepaares aber getrennt (pag. 212, Frage 6). Diese Angabe bestätigte der Beschuldigte vor dem Beru- fungsgericht (pag. 228 Z. 30). Weiter gab er an, die Angaben im Erhebungsformu- lar wirtschaftliche Verhältnisse vom 1. März 2021 (pag. 214 f.) über die Höhe sei- nes Einkommens entspreche seinem früheren Gehalt. Derzeit habe er infolge der Covid-19-Pandemie und der obligatorischen Geschäftsschliessung wirtschaftliche Schwierigkeiten (pag. 228 Z. 19 f.). Derzeit befindet sich der Beschuldigte in einer mittelfristig schlechten Lage, mit Blick auf seine Aussagen im Rahmen der Beru- fungsverhandlung, sieht die Kammer keinen Grund die von der Vorinstanz festge- setzte Tagessatzhöhe anzupassen. Die konkret auszufällende Geldstrafe beträgt damit 30 Tagessätze zu CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘800.00. 17. Vollzugsform und Widerruf Aufgrund der einschlägigen Vorstrafe hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe verweigert. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe nicht einmal zwei Jahre nach der letzten Hehlerei (und nur gut sieben Monate nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland) erneut eine solche begangen, so dass eine unbedingte Strafe aufgrund der konkre- ten Umstände notwendig erscheine, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 152 f.). Auf der anderen Seite verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf der im Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und liess es bei einer Verwarnung bewenden (vorinstanzliches Urteil Ziff. II.; pag. 119). Sie erwog unter Bezugnahme auf die sog. Mischrechnungspraxis, mit der vorliegend unbedingt auszusprechen- den Geldstrafe werde beim Beschuldigten eine besonders starke Warnwirkung er- zielt, so dass keine ungünstige Prognose gestellt werden könne, welche einen Wi- derruf rechtfertigen würde. Vielmehr sei aufgrund der vorliegenden Verurteilung (Anm.: unbedingte Geldstrafe für das neue Delikt) davon auszugehen, dass der 14 Beschuldigte den Ernst der Lage erkennen und sich in Zukunft bewähren werde (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 153 f.). Die Argumentation der Vorinstanz überzeugt nicht. Die Wirkung des von der Vorin- stanz ausgesprochenen Nichtwiderrufs mit blosser Verwarnung ist gleich null, da die Probezeit inzwischen (am 13. April 2020, nur zwei Monate nach dem erstin- stanzlichen Urteil) abgelaufen ist. Der Nichtwiderruf ist zwar nicht rechtskräftig (vgl. E. I.6 hiervor), es gilt aber trotzdem das Verschlechterungsverbot zu beachten. Das Gericht hat seit dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs in sinngemässer An- wendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn wie vorliegend die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind (BGE 145 IV 146, E. 2.1 ff., S. 148 f.). Ist die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungüns- tig, kann nach neuem Recht diese neugebildete Gesamtstrafe nicht bedingt ausge- fällt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 46). Etwas Anderes als ein Nichtwiderruf ist somit vorliegend nicht mehr möglich, hätte doch ein Widerruf zur Folge, dass eine nach neuem Recht gebildete Gesamtstrafe unbedingt auszusprechen wäre, was einer Verletzung des reformatio in peius-Verbots gleichkommen würde. Nach Gesagtem ist die unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1'800.00 sowie der Nichtwiderruf der im Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland bedingt ausgespro- chenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu bestätigen. Auf die Verwarnung wird – infolge Ablaufs der Probezeit – verzichtet. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Das Gericht legt die Kostenfolgen im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt das Berufungsgericht einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für das Widerrufsverfahren werden praxisgemäss im erst- und oberinstanzlichen Ver- fahren separate Kostenentscheide gefällt. Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1'720.00 (pag. 119) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a VKD nachvollziehbar und erscheint ange- messen. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich der Hehlerei schuldig gesprochen (pag. 118). Dieser Schuldspruch wird oberinstanzlich bestätigt. Folglich werden dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'720.00 vollumfänglich auferlegt. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. a VKD bestimmt auf CHF 2’500.00. Der Beschuldigte unterliegt nach dem Gesagten mit seinen Anträgen vollumfänglich. Ihm sind daher in Anwendung von Art. 428 15 Abs. 1 StPO auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00 voll- umfänglich aufzuerlegen. Die Bestimmung der Kosten für das Widerrufsverfahren auf CHF 300.00 durch die Vorinstanz (pag. 119) erscheint angemessen. Deren Auferlegung an den Beschul- digten ist nicht zu beanstanden. Oberinstanzlich ist kein weiterer Aufwand entstan- den, weshalb keine Kosten für das Widerrufsverfahren auszuscheiden und zu ver- legen sind. 19. Entschädigung Der Beschuldigte unterliegt erst- wie auch oberinstanzlich mit seinen Anträgen voll- umfänglich, die Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO erübrigt sich daher. VI. Verfügungen 20. Die Verfügung betreffend die Rückgabe des Fahrrades an den Berechtigten (gemäss vorinstanzlichem Urteil, Ziff. III.1.; pag. 120) ist rechtskräftig (vgl. E. I.6 oben). 16 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2020 soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als verfügt wurde, das Fahrrad (City-Bike, Marke BMC, schwarz) sei dem Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben. II. A.________ wird schuldig erklärt der Hehlerei, begangen am 23. November 2018 in K.________, O.________strasse und in Anwendung der Artikel 34, 46 Abs. 2, 47, 160 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend total CHF 1'800.00. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'720.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’500.00. III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 13. April 2018 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00, insgesamt ausmachend CHF 1'200.00, gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Verfahrenskosten aus- geschieden. 17 Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt K.________, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nur Dispositiv; vorab zur Information) Bern, 23. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. Mai 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18