Der Aktenumfang ist vorliegend höchstens durchschnittlich und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten auszumachen. Zudem entspricht der Vorbereitungsaufwand für die oberinstanzliche Verhandlung, praktisch demjenigen, der bereits für die Vorbereitung und Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschädigt wurde. Es kommt hinzu, dass Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit 45 ½ Stunden entschädigt worden ist. Auf die entsprechenden Arbeiten, Vorbereitungen und Abklärungen konnte Fürsprecher B.________ auch im oberinstanzlichen Verfahren zurückgreifen.