32 den ½ Stunde abzuziehen ist. Auch erachtet die Kammer den für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Verhandlung geltend gemachten Zeitaufwand von 13 Stunden angesichts des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Der Aktenumfang ist vorliegend höchstens durchschnittlich und es sind weder besondere prozessuale noch materiell-rechtliche Schwierigkeiten auszumachen.