Demnach ist die direkte Vorbereitung mit dem Klienten für die Berufungsverhandlung ausgefallen. Anzunehmen ist somit, dass im Vorfeld der Berufungsverhandlung lediglich das erstinstanzliche Urteil sowie die Berufungsanträge besprochen wurden. Hierzu reicht nach Ansicht der Kammer mit Blick auf den Umfang des vorliegenden Falles 1 Stunde aus, weshalb von den − unter dem Titel «Besprechungen mit Klient» − geltend gemachten 1 ½ Stun-