3'307.45 Fürsprecher B.________ macht mit Honorarnote vom 11. Mai 2021 oberinstanzlich einen zeitlichen Aufwand nachforderbarer Betrag CHF 0.00 von insgesamt 27 Stunden geltend. Darauf entfallen gemäss Honorarnote 6 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung, welche allerdings nur rund 2 ½ Stunden dauerte. Dieser Posten ist entsprechend um 3 ½ Stunden zu kürzen. Weiter ist, gemäss eigenen Angaben von Fürsprecher B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2021, sein Klient zur Sitzung von letzter Woche nicht erschienen. Demnach ist die direkte Vorbereitung mit dem Klienten für die Berufungsverhandlung ausgefallen.