Bei den Gegenständen, welche die Vorinstanz unter Ziff. II. 1. des Urteils vom 28. April 2020 aufgelistet hat (vgl. S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 886 f.), handelt es sich entweder um producta oder instrumenta sceleris. So oder anders sind sie einzuziehen und zu vernichten.