Fürsprecher B.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Begründung der Kürzung des geltend gemachten oberinstanzlichen Honorars wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. VI. Verfügungen