26 dem Beschuldigten auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. 22.2 Amtliche Entschädigung Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte Honorarnote vom 11. Mai 2021 (pag. 1021) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'307.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Fürsprecher B.__