_ ist mit CHF 10'244.40 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Fürsprecher B.________ verzichtet auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (Art. 135 Abs. 4 StPO).