__ genehmigt. Da die Staatsanwaltschaft dagegen kein Rechtsmittel eingereicht hat, ist es der Kammer verwehrt, einzugreifen. Bei voller Kognition wäre das Honorar nachträglich wohl zu kürzen gewesen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird demnach die Entschädigung gemäss erstinstanzlichem Urteil (vgl. S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 886) beibehalten. Fürsprecher B.________ ist mit CHF 10'244.40 durch den Kanton Bern zu entschädigen.