426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 14’973.00 (pag. 885) ist mit Blick auf Art. 22 Bst. b VKD nachvollziehbar und erscheint angemessen. Der Beschuldigte hat diese zufolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu tragen. 21.2 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Die Vorinstanz hat die relativ hohe Kostennote von Fürsprecher B.________ genehmigt.