Aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnissen erscheint der Kammer eine Busse in der Höhe von CHF 300.00, wie von der Vorinstanz ausgesprochen, trotz der Annahme eines regelmässigen Konsums, als angemessen. Einer Erhöhung würde ohnehin wiederum das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. Die Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 25 V. Kosten und Entschädigung