43 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 StGB müssen beim Beschuldigten somit besonders günstige Umstände vorliegen, damit die Strafe aufgeschoben werden kann. Angesichts der vielen, einschlägigen Vorstrafen (vgl. Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.) erübrigen sich allerdings weitere Ausführungen zum teilbedingten Strafvollzug. Dem Beschuldigten ist eine schlechte Prognose zu stellen. Die Freiheitsstrafe von 31 Monaten ist unbedingt auszusprechen.