42 StGB ist nur anwendbar, wenn aufgrund einer einzelnen Verurteilung und nicht erst aufgrund der Addition mehrerer Vorstrafen der erwähnte Minimalwert überschritten wird (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 11 ff. zu Art. 43; HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 42). Der Beschuldigte wurde zuletzt am 15. März 2017 und somit weniger als fünf Jahre vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte vom Regionalgericht Bern- Mittelland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (pag. 991). Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m.