24 te Strafe nur möglich, wenn «besonders günstige Umstände» vorliegen. Die Kriterien sind die gleichen wie für eine bedingte Strafe i. S. v. Art. 42 StGB. Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Abs. 2 von Art. 42 StGB ist nur anwendbar, wenn aufgrund einer einzelnen Verurteilung und nicht erst aufgrund der Addition mehrerer Vorstrafen der erwähnte Minimalwert überschritten wird (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, N 11 ff.