19. Bedingter / unbedingter Strafvollzug Vorliegend wurde eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten ausgesprochen. Der bedingte Vollzug kommt vorliegend, da die ausgefällte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren überschreitet, nicht zur Anwendung. Es ist der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 StGB zu prüfen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.