18. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten verurteilt worden. Die Kammer kommt im Rahmen ihrer eigenen Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten und 10 Tagen. Aufgrund des Verbotes der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist die Kammer jedoch an das Urteil der Vorinstanz gebunden und darf dieses bezüglich der Höhe nicht überschreiten. Der Beschuldigte ist demnach unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu verurteilen.