Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten – wovon insbesondere die hohe Anzahl einschlägiger Vorstrafen ins Gewicht fallen – straferhöhend auf die asperierte Gesamtstrafe aus. Die von der Vorinstanz ausgefällte Erhöhung um 300 Strafeinheiten, vorliegend somit 10 Monate Freiheitsstrafe, erachtet die Kammer als angemessen.