Die Vorstrafen hingegen sind erheblich straferhöhend zu gewichten. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die objektiven Beweislagen in den Sachverhalten Q.________ (Stiftung) und AA.________ (AG) waren dermassen erdrückend, dass den erst nach einiger Zeit erfolgten Geständnissen kein Wert zugemessen werden kann. Im Ergebnis ist das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral zu gewichten.