ff.) haben die in der Vergangenheit gerichtlich angeordnete stationären Therapien nicht geholfen. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beteuerte der Beschuldigte, von Alkohol und Drogen Abstand zu halten (pag. 1001 Z. 36 ff.). Die Anzahl einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten stimmt bedenklich (vgl. Strafregisterauszug vom 26. April 2021; pag. 988 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte aus der Haft entflohen ist und sogleich wieder delinquierte. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral aus. Die Vorstrafen hingegen sind erheblich straferhöhend zu gewichten.