Gemäss vorinstanzlicher Beweiserhebung ist der Beschuldigte im sechsstelligen Bereich verschuldet, vorwiegend durch Gerichtskosten (vgl. S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 942), was mit den Angaben gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. April 2021 (pag. 986 f.) übereinstimmt. Der Beschuldigte ist arbeitssuchend. Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Mai 2021 ist er bemüht, nochmals einen Ausbildungsplatz zu erhalten (vgl. pag. 1007 Z. 6 ff.). Familiär pflegt der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Mutter (vgl. pag.