Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 49) erscheint pro versuchter Hausfriedensbruch eine Strafe von 9 Tagen Freiheitsstrafe und für jede vollendete Tat eine Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. Davon sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen wiederum ca. 1/3, d.h. 3 Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren. 16.3 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB Pro Karteneinsatz ist in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 48) von einer Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe auszugehen.