Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Auch die Hausfriedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung der (übrigen) deliktischen Aktivitäten (Diebstahl und Sachbeschädigung) des Beschuldigten und gingen mit der Verwirklichung der vorab bemessenen Diebstähle einher. Der Beschuldigte wusste, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten dem Willen der Inhaber der Lokalitäten jeweils widersprach. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.