Für die weiteren nunmehr 16 Sachbeschädigungen mit Sachschäden in der Höhe zwischen CHF 153.45 und CHF 1'800.00 sind aus der Sicht der Kammer aufgrund des Unrechtsgehaltes siebenmal ca. 20, viermal Mal ca. 10 und fünfmal ca. 5 Tage Freiheitsstrafe, total also 205 Tage Freiheitsstrafe, auszufällen. Davon werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen erneut wiederum nur ca. 1/3, bestimmt auf 2 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe, asperiert. Nach Gesagtem hat eine Straferhöhung von 6 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu erfolgen. 16.2 Hausfriedensbrüche nach Art. 186 StGB