Für die darauffolgenden zwei Sachschäden in der Höhe von CHF 2'500.00 bzw. CHF 2'000.00 erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 ½ Monaten (asperiert jeweils 15 Tage) für gerechtfertigt. Für die weiteren nunmehr 16 Sachbeschädigungen mit Sachschäden in der Höhe zwischen CHF 153.45 und CHF 1'800.00 sind aus der Sicht der Kammer aufgrund des Unrechtsgehaltes siebenmal ca. 20, viermal Mal ca. 10 und fünfmal ca. 5 Tage Freiheitsstrafe, total also 205 Tage Freiheitsstrafe, auszufällen.